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   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.1988 - 15 B 2723/88   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.1988 - 15 B 2723/88 (https://dejure.org/1988,6985)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.11.1988 - 15 B 2723/88 (https://dejure.org/1988,6985)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. November 1988 - 15 B 2723/88 (https://dejure.org/1988,6985)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 263
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Hessen, 13.12.1989 - 6 TG 3175/89

    Ausschluß aus einer Gemeinderatsfraktion

    Da es eine Regelung der Antragsgegnerin -- insbesondere in Form einer Geschäftsordnung -- für den Ausschluß aus der Fraktion nicht gibt, ist es sachgerecht, auf diesen Maßstab zurückzugreifen, der allgemein für die Beendigung von Beteiligungen in Dauerrechtsverhältnissen gilt, die durch die persönliche Zusammenarbeit der Beteiligten geprägt werden (OVG Münster, Beschluß vom 21.11.1988 -- 15 B 2723/88 -- a.a.O., 941; Erdmann a.a.O., S. 912; siehe auch § 10 Abs. 4 Parteiengesetz, nach dem ein Mitglied aus der Partei ausgeschlossen werden kann, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 14 S 1197/99

    Anwendung des GastG § 18 Abs 1 auf die von einem Verein betriebene

    Eine öffentlichen Vergnügungsstätte liegt nach Auffassung des Senats allerdings nur dann vor, wenn diese auch gewerbsmäßig bzw. im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben wird (so auch Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 13. Aufl., § 18 Rdn. 4; Metzner, Gaststättengesetz, 5. Aufl., § 18 Rdn. 1; OVG NW, B.v. 21.11.1988 - 15 B 2723/88 -, GewArch 1989, 277; a.A. allein BayObLG, B.v. 29.09.1994 - 3 ObOwi 71/94 -, GewArch 1994, 484, aber ohne Begründung).
  • VG Cottbus, 09.02.2012 - 6 K 2/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Diese sind vielmehr nur dann von Relevanz, wenn sie dazu führen, dass sie sich auf die satzungsrechtlichen Verteilungskriterien auswirken, wenn also das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19. Dezember 2006 - 9 S 58.06 - Seite 3 d. E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss v. 12. Dezember 2002 - 2 B133/02 - Seite 11 d. E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190 ff.; Urteil vom 29. November 1988 - 2 A 1678/86 -, NVwZ-RR 1989, 263).
  • VG Cottbus, 27.04.2010 - 6 K 197/08

    Wasseranschlussbeitrag; Rechtsverbindlichkeit der bauplanerischen Satzung

    Diese sind vielmehr nur dann von Relevanz, wenn sie dazu führen, dass sie sich auf die satzungsrechtlichen Verteilungskriterien auswirken, wenn also das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19. Dezember 2006 - 9 S 58.06 - Seite 3 d. E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss v. 12. Dezember 2002 - 2 B133/02 - Seite 11 d. E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190 ff.; Urteil vom 29. November 1988 - 2 A 1678/86 -, NVwZ-RR 1989, 263).
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